Satzung

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen “GIEFF“. Im Vereinsregister lautet der Name „GIEFF e.V.“
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  3. Sitz des Vereines ist Göttingen.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.
Der Verein fördert ausschließlich das German International Ethnographic Film Festival.
Die zu fördernden Aktivitäten erstrecken sich auf:

  1. Organisation und Durchführung des Festivals
  2. Aufrechterhaltung der Internetpräsenz
  3. Archivierung und Sicherung der Materialien
  4. Kooperation mit anderen ethnographischen Film Festivals

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Personen durch Verwaltungsausgaben, die seinem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§3 Mitglieder

  1. Mitglied des Vereins können natürliche Personen werden.
  2. Der Verein besteht aus aktiven und fördernden Mitgliedern, sowie aus Ehrenmitgliedern.
  3. Die aktive und fördernde Mitgliedschaft wird erworben durch eine schriftliche Beitrittserklärung, die vom Vorstand schriftlich bestätigt wird.
  4. Aktive Mitglieder beteiligen sich aktiv an der Organisation, Durchführung und Erhaltung des Festivals. Über die aktive Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.
  5. Fördernde Mitglieder sind passive Mitglieder, die den Vereinszweck fördern.
  6. Die Mitgliedschaft kann auch durch Ernennung zum Ehrenmitglied verliehen werden. (näheres: § 8, Abs.2)
  7. Die Mitgliedschaft endet durch
    1. Tod;
    2. Austritt, der schriftlich bis zum 30. September des Jahres, mit dessen Ende er wirksam werden soll, dem Vorstand gegenüber zu erklären ist;
    3. Ausschluss (Näheres: § 5)

§4 Rechte der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder haben das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen.
  2. Aktive Mitglieder haben Rede-, Antrags- und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
  3. Fördernde Mitglieder haben Rede- und Antragsrecht, aber kein Stimmrecht in der MV.
  4. Alle Mitglieder haben das Recht, unentgeltlich das German International Ethnographic Film Festival zu besuchen.

§5 Ausschluss eines Mitgliedes

  1. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden,
    1. wenn es das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt;
    2. wenn es seiner Beitragspflicht 6 Monate über den Schluss des Geschäftsjahres hinaus trotz Aufforderung nicht nachgekommen ist;
    3. aus einem anderen wichtigen Grund.
  2. Der Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedes kann von jedem Mitglied gestellt werden. Ehe über den Antrag auf Ausschluss beschlossen wird, ist dem Mitglied rechtliches Gehör zugeben.
  3. Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Beschluss hat das Mitglied das Recht der Beschwerde binnen eines Monats an den Vorstand. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer der Beschwerde eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.

§6 Die Organe des Vereins sind

  1. der Vorstand,
  2. die Mitgliederversammlung.

§7 Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in unmittelbarer Wahl auf die Dauer von drei Jahren gewählt.
  2. Der Vorstand erledigt neben den ihm durch die Satzung und die Mitgliederversammlung ausdrücklich übertragenen Aufgabe die laufenden Vereinsgeschäfte.
  3. Zur Unterstützung und Beratung im Verfolg des Vereinszwecks kann der Vorstand einen wissenschaftlichen Beirat auf Dauer oder Zeit berufen, dem anerkannte VertreterInnen der Ethnologie, Kulturanthropologie, Film- und Medienwissenschaften oder entsprechend qualifizierte Personen angehören.
  4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und sein Stellvertreter jeweils einzeln. Im Innenverhältnis wird die Vertretungsbefugnis besonders geregelt.
  5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§8 Mitgliederversammlung

  1. In jedem Geschäftsjahr soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Der Vorstand beruft sie unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung der Mitglieder mit einer Frist von mindestens 2 Wochen ein.
  2. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.
  3. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens der zehnte Teil der Mitglieder es schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. Dem Antrag ist innerhalb Monats¬frist zu entsprechen. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Tag der Mit¬gliederversammlung schriftlich einzuladen.
  4. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende, falls dieser verhindert ist, sein Stellvertreter oder, falls beide verhindert sind, ein vom Vorstand bestimmtes Vorstandsmitglied. Über das Ergebnis der Verhandlungen und Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen ist.
  5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder. Stimmenübertragung ist nicht zulässig. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende den Ausschlag.
  6. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und einen Rechnungsprüfer. Sie legt die Richtlinien für die Vereinsarbeit fest. Sie beschließt über die ihr in der Satzung ausdrücklich vorbehaltenen und über die ihr vom erweiterten Vorstand zur Entscheidung vorgelegten Angelegenheiten.
  7. Die Mitgliederversammlung nimmt den Geschäftsbericht, den Kassenbericht und den Rechnungsprüfungsbericht entgegen und entscheidet über die Entlastung des Vorstands.
  8. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Ernennung von Ehrenmitgliedern.

§9 Beiträge

Der Jahresmindestbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Er wird mit Beginn des Geschäftsjahres fällig.

§10 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

§11 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann von der Mitgliederversammlung nur auf Antrag des Vorstands mit einer Mehrheit von vier Fünfteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Georg-August-Universität Göttingen Stiftung öffentlichen Rechts (hier: Institut für Kulturanthropologie und Europäische Ethnologie) mit der Bestimmung, es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

Göttingen, den 14.09.2018